Statuten

Art. 1 Name

1.1

Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Arbeitsort des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

2.1

In der Gesellschaft für Neuropädiatrie schliessen sich an der Neurologie des Kindes interessierte Ärztinnen und Ärzte zusammen, um

  • die Neuropädiatrie in der Schweiz wissenschaftlich zu fördern
  • den Kontakt und fachlichen Austausch mit anderen an der Neuropädiatrie interessierten wissenschaftlichen Fachgesellschaften im In- und Ausland zu pflegen, mit der Swiss Federation of Clinical Neuroscience (SFCNS) in Form einer Mitgliedschaft, mit der Schweizerischen Gesellschaft für Neurologie (SGN) in Form einer Assoziation
  • die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten
  • die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern zu pflegen.

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder

Zur ordentlichen Mitgliedschaft sind qualifiziert: in der Schweiz tätige Ärztinnen und Ärzte mit dem Fachtitel „Kinder- und Jugendmedizin“ mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder ausländischer äquivalenter Weiterbildung sowie Abteilungsleiterinnen/-leiter für Neuropädiatrie an Schweizer Kinderkliniken. Ausländische Mitglieder unterstehen den gleichen Verpflichtungen wie die Schweizer Mitglieder. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

3.2 Ausserordentliche Mitglieder

Zur ausserordentlichen Mitgliedschaft sind qualifiziert: in der Schweiz oder im Ausland tätige Ärztinnen und Ärzte mit Arbeitsschwerpunkt Neuropädiatrie. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die ausserordentliche Mitgliedschaft erlischt automatisch 2 Jahre nach Erhalt des Schwerpunktitels Neuropädiatrie für in der Schweiz arbeitende Mitglieder.

3.3 Ehrenmitglieder

Die Gesellschaft kann Persönlichkeiten, die sich um die Neurologie des Kindes- und Jugendalters besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

3.4 Aufnahme

Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied erfolgt durch ein schriftlich eingereichtes Gesuch an den Präsidenten. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Unterstützung zweier ordentlicher Mitglieder.

3.5 Austritt / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Art. 4 Organisation

4.1 Die Organe der Gesellschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
  • die Kommissionen

4.2 Mitgliederversammlung

4.2.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird durch schriftliche Einladung (per Briefpost oder per Mail) mindestens einen Monat im Voraus einberufen. Der Einladung wird die Traktandenliste beigelegt.

4.2.2

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

4.2.3 Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Bericht des Präsidenten über das Geschäftsjahr
  • Annahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Beschluss des Budgets
  • Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und evt. Ernennungen von Ehrenmitgliedern
  • Anträge des Vorstandes über weitere Geschäfte, die seine Kompetenzen überschreiten
  • Statutenänderungen
  • Anträge der stimmberechtigten Mitglieder, die im Voraus dem Vorstand angemeldet und in der Traktandenliste aufgeführt wurden.

4.2.4

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid. Ein Mitglied kann sich nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

4.3 Vorstand

4.3.1

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten (zugleich Sekretär), einem Kassier und mindestens zwei Beisitzern, die ordentliche Mitglieder sein müssen. Als weiteres Mitglied des Vorstands (Beisitzer) soll ein Vertreter der jungen Neuropädiater gewählt werden. Gewählt werden darf ein ausserordentliches Mitglied, das die Ausbildung zum Schwerpunkt Neuropädiatrie bereits begonnen hat oder innerhalb der nächsten 6 Monate beginnen wird. Eine Wiederwahl in dieser Funktion ist nach Erlangen des Schwerpunkttitels Neuropädiatrie nicht mehr möglich.

4.3.2

Die Amtsdauer des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Beisitzer beträgt zwei Jahre. Der Kassier wird für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und organisiert die Mitgliederversammlung selbst oder delegiert die Organisation derselben.

4.3.3

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

4.3.4

Der Präsident beruft die Sitzung ein, leitet die Verhandlungen der Gesellschaft, vertritt diese nach aussen, nimmt an sie gerichtete Zuschriften entgegen, führt die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen.

4.3.5

Der Präsident bereitet die Geschäfte und Traktanden des Vorstandes sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung vor und verschickt die Einladungen und Traktandenliste. Bei der Organisation kann er Verpflichtungen an den Sekretär oder an Mitglieder delegieren.

4.3.6

Der Kassier erhebt den jährlichen Mitgliederbeitrag von den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern. Der Mitgliederbeitrag wird an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder bezahlen nach dem erfüllten 65. Altersjahr keine Jahresbeiträge mehr. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Säumige Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden ausgeschlossen.

4.4. Kontrollstelle

Die zwei Rechnungsrevisoren werden für zwei Jahre gewählt. Sie müssen nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Wiederwahl ist zulässig.

4.5 Kommissionen

Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Problemen, die das Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft betreffen, Kommissionen einrichten. Die Kommissionen haben dem Vorstand über ihre Tätigkeiten zu berichten und Anträge zu stellen.

Art. 5 Wissenschaftliche Tagungen

Wissenschaftliche Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt, in der Regel in Verbindung mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Organisation wird vom Vorstand an verantwortliche Mitglieder delegiert.

Art. 6 Statutenänderung

Die Anträge auf Änderung der Statuten können von jedem ordentlichen Mitglied eingereicht werden. Statutenänderungen können nur diskutiert werden, wenn sie traktandiert wurden. Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Art. 7 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch mündliche oder schriftliche Zustimmung von ¾ sämtlicher ordentlicher Mitglieder beschlossen werden. Vor der Auflösung entscheidet die Gesellschaft über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.

Die vorliegenden Statuten wurden durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 20. November 1988 in Bern genehmigt.

Modifikationen:
23. November 2000 in Genf
25. Oktober 2001 in Münchenwiler
27. November 2003 in Genf
14. Mai 2004 in Luzern
24. November 2010 in St. Gallen
06. November 2013 in Basel
11. Dezember 2023 in Zürich


Für die Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie.

Dr. med. Annette Hackenberg
Präsidentin

Prof. Dr. med. Andrea Klein
Vizepräsidentin